Allgemeine Geschäftsbedingungen


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) basieren auf der vom Bundeskartellamt genehmigten Empfehlung des Arbeitskreises Deutscher Markt-und Sozialforschungsinstitute e.V.


  1. Das Institut wird ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB tätig. Im Falle kollidierender AGB der anderen Vertragspartei gelten ausschließlich die AGB des Instituts. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  2. Das Institut übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten wissenschaftlichen Methoden der Marktforschung aus.

  3. Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Vertragsangebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, in dem Aufgabenstellung, Methodik, Auswertungskriterien und Zeitbedarf und das geforderte Honorar enthalten sind.Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlages hinaus gehen und hat der Interessent den Angebotsumfang nicht vorab selbst bestimmt, so teilt das Institut vor Abgabe des Vertragsangebotes mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen (z. B. Fragebogen, Stichprobenlisten, Dokumentationen) für die Vertragserfüllung für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Das Institut kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht in einer angemessenen Frist widersprochen hat und das Institut auf diese Rechtsfolge sowie auf den Fristablauf zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.Das Urheberrecht des Instituts an den von ihm geschaffenen Werken bleibt hiervon unberührt.

  4. Das im Vertragsangebot genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die vom Institut für die Auftragsdurchführung zu erbringen sind. Vor- und Zwischenberichte sind nicht Regelbestandteil der Auftragsdurchführung.

  5. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. für zusätzliche Berichtsexemplare, Erstellung von Vor- und Zwischenberichten etc. kann das Institut ein angemessenes Zusatzhonorar verlangen. Dieses Zusatzhonorar ist zwischen den Vertragsparteien nach Auftragserteilung für den Sonderwunsch gesondert zu verhandeln und schriftlich festzulegen. Kommt es nicht zu einer Einigung über dieses Honorar, so ist das Institut zur Erfüllung des entsprechenden Auftrags nicht verpflichtet.Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Veränderung des Honorarvolumens niederzulegen ist. Entstehen durch die Änderungswünsche Mehrkosten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mehrkosten in jedem Falle an das Institut zu erstatten.Im Falle mehrstufiger und/oder mehrteiliger Auftragsvolumina werden diese – einschließlich der Ausführungszeitpunkte der einzelnen Auftragsteilschritte – bei Erteilung des Anfangsauftrages verbindlich schriftlich vereinbart, ebenso wie die auf die Teilaufträge entfallenden Vergütungsanteile.

  6. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden werden von dem Institut nur dann gewährleistet, wenn in begründeten Ausnahmefällen schriftlich ausdrücklich die Exklusivität vereinbart wird. Sollte ausnahmsweise schriftlich Exklusivität vereinbart werden, ist deren Dauer ebenso schriftlich festzulegen wie das hierfür zusätzlich zu berechnende Honorar des Instituts.

  7. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist das Honorar gegen Rechnungserteilung zu 50 % bei der Auftragserteilung und zu 50 % bei der Auslieferung der Untersuchungsergebnisse fällig. Zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar wird von dem Auftraggeber die Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen gesetzlichen Höhe geschuldet Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

  8. Entschließt der Auftraggeber sich, einen Teilauftrag und/oder Teile eines Gesamtauftrages nicht durch das Institut ausführen zu lassen, so bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, die auf den nicht ausgeführten Auftragsteil entfällt, verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber dem Institut mitteilt, einen Auftragsteil zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt ausführen lassen zu wollen.

  9. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch.

  10. Eigentums- und Urheberrechte an der Untersuchungskonzeption und dem bei der Auftragsdurchführung angefallenen Material (Untersuchungsvorschlag, Berichte, Fragebogen, Datenträger etc.) liegen ausschließlich beim Institut. Eine Übertragung auf den Auftraggeber findet nicht statt. Gleiches gilt für ein mögliches Urheberrecht des Auftraggebers an jeglichen Arbeitsergebnissen des Instituts. Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber und/oder Personen, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet haben (z. B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen werben).

  11. Das Institut verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Das Recht des Instituts, die methodischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Untersuchung für eigene Zwecke zu nutzen, bleibt hiervon unberührt.

  12. Der Auftraggeber ist berechtigt, in den Geschäftsräumen des Instituts die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, hat diese der Auftraggeber zu tragen.Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten zu wahren. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers entstehende Mehrkosten werden vom Auftraggeber getragen.

  13. Das Institut wird, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Erhebungsunterlagen und Datenträger 1 Jahr aufbewahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Untersuchungsberichtes; in Zweifelsfällen gilt das Datum des Untersuchungs­berichtes als Fristbeginn.

  14. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein eventuell insoweit angefallener Verzugsschaden des Auftraggebers ist nur im Falle des groben Verschuldens des Instituts zu ersetzen.

  15. Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler eines zu testenden Produkts verursacht werden, gegen das Institut oder gegen Mitarbeiter des Instituts gestellt werden.Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen, Untersuchungen, Analysen von Testprodukten vor der Erteilung des Auftrages an das Institut durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass Testprodukte für den Test geeignet ist und, sofern eine Überprüfung (s.o.) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut zur Verfügung gestellt werden, damit diese an die Testteilnehmer weitergegeben werden können.Der Auftraggeber haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Institut, seinen Mitarbeitern/Beauftragten oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

  16. Die Ersatzpflicht des Instituts für von ihm zu vertretende Schäden, gleich welcher Art, ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Gesamthöhe des Honorars, welches für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde.

  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Instituts, Monheim am Rhein.

  18. Sollte eine der vorangegangenen Bestimmungen sich als unwirksam erweisen, so verpflichten sich die Parteien, eine dem Regelungszweck und wirtschaftlichen Sinngehalt dieser Bestimmung möglichst nahe kommende Regelung neu, schriftlich und individuell zu vereinbaren.


PRAGMATISCH FORSCHEN. SICHER ENTSCHEIDEN.

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